Erbrecht

Wünschen zu ungewöhnlichen Bestattungsarten sind Grenzen gesetzt

Das Recht der vorrangig zur Totenfürsorge Berechtigten hat Grenzen, wenn es um eine ungewöhnliche Bestattungsart geht, die die nachrangig zur Totenfürsorge Berechtigte nicht will.

Vorrangig zur Regelung der Bestattung berechtigt war vorliegend die Tochter eines Verstorbenen. Nachrangig berechtigt war dessen Mutter. Die Tochter hatte hier nicht die Befugnis, gegen den Willen der Mutter dem Toten eine besondere, in Deutschland nicht zulässige Bestattungsmethode angedeihen zu lassen. Sie wollte die Asche des Verstorbenen zu einem künstlichen Diamanten pressen lassen. Hiergegen wehrte sich die Mutter vor Gericht. Sie bekam Recht, da die Tochter hier nicht nachweisen konnte, dass diese besondere Bestattungsmethode von dem Verstorbenen zu Lebzeiten ernstlich gewünscht worden war. Er hatte keinen derartigen schriftlichen oder anders nachweisbaren Willen hinterlassen. Insofern musste sie auch den Willen der Mutter berücksichtigen.

AG Wiesbaden, 03.04.2007
Aktenzeichen: 91 C 1274/07-84
Quelle: NJW 31/2007, S. VIII