AGB-Klausel zur Preisanpassung in Stromlieferungsverträgen ist ungültig
Preise dürfen nicht an die Entwicklung des liberalisierten Strommarktes gekoppelt werden
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte über eine Klausel zur Preisanpassung in einem Stromlieferungsvertrag für Endverbraucher zu entscheiden, die das Energieversorgungsunternehmen zu einer Anpassung der Preise an die Marktpreise für vergleichbare Vertragsverhältnisse berechtigte.
Gültig war der Tarif für Verträge mit einer Dauer von (mindestens)12 Monaten. Die Klausel lautet:
Preisanpassung: Im Vario-Tarif wird die … GmbH die vereinbarten Preise in Anlehnung an die Preisentwicklung des liberalisierten Strommarktes für Tarifkunden variabel halten. Spätestens im Abstand von 6 Monaten werden die Marktpreise für vergleichbare Vertragsverhältnisse überprüft, ggf. wird eine Anpassung der Preise des Vario-Tarifes vorgenommen. Dabei stellt die … GmbH sicher, dass der Gesamtpreis des Vario-Tarifes stets unter den Preisen ihres Allgemeinen Tarifes liegen wird. Die … GmbH wird den Kunden schriftlich in geeigneter Weise über Preisanpassungen informieren.
Der Senat hat auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins dem beklagten Energieversorgungsunternehmen die weitere Verwendung der Preisanpassungsklausel untersagt.
Preisänderungsklauseln in Verträgen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
Die streitgegenständliche Klausel benachteiligt nach Auffassung des Senats die Abnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben, weil sie dem Energieversorgungsunternehmen eine nachträgliche Verschiebung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zu Lasten der Kunden ermöglicht, ohne dass dem Kunden – wegen der 12-monatigen Vertragslaufzeit – für diese Fälle eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wird.
Die Klausel berechtige den Energieversorger nämlich nicht nur zum Ausgleich gestiegener Kosten, sondern ermögliche auch eine zusätzliche Gewinnerzielung zu Lasten des Vertragspartners. Die Formulierung gebe lediglich den Anlass einer Preisanpassung (Preisentwicklung des liberalisierten Strommarktes) wieder, bestimme aber nicht, dass die Preisanpassung nur im Rahmen und zum Ausgleich etwaiger Kostensteigerungen zulässig sei. Dasselbe gelte für die Bezugnahme auf „Marktpreise für vergleichbare Vertragsverhältnisse“. Die Klausel erlaube dem Energieversorger damit eine von den Kunden nicht überprüfbare und nicht durch zwischenzeitliche Kostensteigerungen begrenzte Erhöhung des Vario-Tarifes.
Referenz: Oberlandesgericht Frankfurt am Main; Urteil vom 13.12.2007
Aktenzeichen: 1 U 41/07