Vertragsrecht

Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware im Fall der Ersatzlieferung

 

 

 

 

Gute Nachricht für Verbraucher:

Entgegen des Gesetzeswortlauts schuldet der Käufer beim Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache.

Dies hat der Bundesgerichtshof am 26.11.2008 entschieden und dadurch die gesetzlichen Vorschriften der §§ 439 IV, 346 I, II Nr. 1 BGB richtlinienkonform ausgelegt.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes schuldet der Käufer für die Zeit bis zur Nacherfüllung, in diesem Fall Lieferung einer neuen Kaufsache, für die bis dahin erfolgte Nutzung Wertersatz. Diese Vorschriften verstoßen  gegen die europäische Verbrauchgüterkaufrichtlinie, so dass der Bundesgerichtshof die o.g. Vorschriften des BGB richtlinienkonform eingeschränkt hat.

Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung des Bundesgerichtshof, AZ VIII ZR 200/05 unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de