„Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Feuchtigkeit im Fahrzeuginnenraum“
Der Bundesgerichtshof hat am 05.11.2008 –AZ VIII ZR 166/07-entschieden, dass der Käufer hier wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
Dabei hat der Bundesgerichtshof eine Geringfügigkeit des Mangels verneint, da im entscheidenden Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges dadurch eingeschränkt war, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Innere des Fahrzeuges eindrang und zwei Fachbetriebe nicht im Stande waren, Abhilfe zu schaffen. Daher wurde der Mangel als erheblich eingestuft.
Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung Nr. 202/2008 des Bundesgerichtshof unter dem folgenden Link: <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de