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Änderungen in der Zeitarbeitsbranche für 2017

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erfährt 2017 Neuerungen, welche die Zeitarbeitsbranche weiter verändern wird. Die zwischenzeitlich beschlossenen Neuerungen werden voraussichtlich ab dem 01.04.2017 in Kraft treten.

Die wichtigsten Neuerungen haben wir für Sie in einem kurzen Überblick zusammengefasst. Wir weisen darauf hin, dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Eine juristische Beratung für den Einzelfall kann hierdurch nicht ersetzt werden. Hierfür stehen wir Ihnen jedoch gerne jederzeit zur Verfügung.

1. Höchstüberlassungsdauer

Die Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten ist wahrscheinlich mit eine wichtigsten Änderungen des Gesetzes. Dies hat zur Folge, dass ein und derselbe Leiharbeitnehmer bei einem Kunden/Entleiher nunmehr bis maximal 18 Monate zum Einsatz kommen darf. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Überlassungszeiten zu addieren sind, wenn zwischen den Einsätzen weniger als drei Monate Unterbrechung liegen.

Relevant ist, dass vorherige Überlassungszeiten nicht anzurechnen sein werden, so dass als frühestmöglicher Zeitpunkt zur Erreichung der Höchstüberlassungsdauer der 01.10.2017 in Frage kommt. Dementsprechend frühzeitig sollten jedoch die notwendigen Schritte zur Vermeidung etwaiger Überschreitungen bei den betreffenden Leiharbeitnehmern eingeleitet werden.

Zu beachten ist dabei weiterhin, dass die Höchstgrenze alle Tätigkeiten des Leiharbeitnehmers im gesamten Kundenunternehmen betreffen wird. Somit sind alle einzelnen Betriebe und sämtliche Tätigkeiten, die der Leiharbeitnehmer bei dem Kunden ausübt umfasst. Konzernschwestern sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen.

Es ist also nicht arbeitsplatzbezogen sondern arbeitnehmerbezogen zu sehen. Ein Austausch/Eine Rotation der Leiharbeitnehmer /in innerhalb eines Kundenbetriebes ist damit grds. nicht mehr möglich.

Weiterhin ist nunmehr von der Dauer der Überlassung die Rede und nicht mehr von der Einsatzdauer. Dementsprechend sollte zukünftig bei den Überlassungsverträgen ganz genau auf ein Enddatum der Überlassung geachtet werden. Insbesondere bei Rahmenverträgen könnte es ansonsten auch ohne konkreten Verleih zu einer Erreichung der Höchstüberlassungsdauer kommen.

Grds. wird von der Höchstüberlassungsgrenze von 18 Monaten abgewichen werden können. Entweder aufgrund einer originären Tarifbindung des Kundenunternehmens oder bei einem tarifungebundenen Unternehmen, bei welchem jedoch ein Tarifvertrag mit Öffnungsklausel zur Anwendung kommen kann, durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat.

Hat das Entleiherunternehmen jedoch weder eine Tarifgebundenheit noch einen Betriebsrat, kann von der Höchstüberlassungsdauer von bis zu 18 Monaten nicht abgewichen werden.

2. Gleichstellungsgrundsatz

Weiterhin sollen nunmehr die Leiharbeitnehmer bereits nach neun Monaten mit den Stammmitarbeitern des Entleihers im Hinblick auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen gleichgestellt werden. Es soll dabei eine tätigkeitsbezogene Betrachtung unabhängig von der Qualifikation des Leiharbeitnehmers erfolgen.

Eine Abweichung nach neun Monaten ist durch Anwendung eines Tarifvertrages der Zeitarbeitsbranche allerdings grds. möglich. Es bedarf hierfür einer qualifizierten tariflichen Regelung in dem jeweiligen Tarifwerk. Dabei wird es wohl in Anlehnung an die bestehenden Branchenzuschlagstarifverträge, bei welchen nach längstens sechs Wochen mit einer Lohnangleichung an das Lohnniveau bei dem Entleiher begonnen wird, zu einer Staffelung kommen.

Es wird daher spätestens nach 15 Monaten auch bei Anwendung eines Tarifvertrages der Zeitarbeitsbranche sodann zur Zahlung von „equal-pay“ kommen.

Zur Berechnung der Überlassungsdauer werden die Überlassungszeiten zu addieren sein, wenn weniger als drei Monate Unterbrechung zwischen den einzelnen Einsätzen liegen. Zu beachten ist, dass es allein auf die Einsätze des Leiharbeitnehmers im Kundenunternehmen ankommt, unabhängig davon ob der Verleih über unterschiedliche Verleiher erfolgt.

Zudem wird es zur Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes, anders als bei der Höchstüberlassungsdauer, bereits ab dem 01.04.2017 kommen.

3. Offenkundigkeitsprinzip

Zukünftig ist der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ausdrücklich als Überlassungsvertrag zu bezeichnen. Der Abschluss eines Werkvertrages mit einer bestehenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis als „Fallschirm“ ist somit nicht mehr möglich. Zudem ist jeder Arbeitnehmer vor jedem Einsatz zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird. Auch hat zukünftig eine namentliche Benennung jeden Arbeitnehmers vor Beginn der Überlassung zu erfolgen.

4. Folgen eines Verstoßes

Sollte eine erlaubnislose Überlassung erfolgen, ein Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer oder die Offenkundigkeit vorliegen, wird zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis geschlossen, es sei denn das der Arbeitnehmer binnen eines Monats nach Beginn der Überlassung oder nach Eintritt der Unwirksamkeit des Vertrages zu dem Verleiher, schriftlich gegenüber Verleiher oder Entleiher mitteilt, an dem Arbeitsvertrag zu dem Verleiher festhalten zu wollen.

Hier dürfte es zukünftig in der Praxis zu Schwierigkeiten mit der Berechnung dieser Monatsfrist kommen.

5. Weitere Änderungen

Der Kettenverleih wird nunmehr gesetzlich ausgeschlossen.

Zukünftig dürfen Leiharbeitnehmer nicht mehr als Streikbrecher tätig werden.

Die halbjährlichen statistischen Meldungen an die Bundesagentur für Arbeit werden wohl entfallen.

Für Entleiher dürften die Änderungen im Hinblick auf die zukünftige Berechnung kollektiv-arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerzahlen interessant sein. Leiharbeitnehmer sind nunmehr von Beginn an bsp. bei Betriebsratswahlen mit zu berechnen. Auch der Betriebsrat erhält erweiterte Informationsrechte bei dem Einsatz von Leiharbeitnehmern durch das Betriebsverfassungsgesetz.

Es wird sich also einiges in der Zeitarbeitsbranche 2017 bewegen. Sofern Sie diesbezüglich weitere Rückfragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

<link internal-link internal link in current>Rechtsanwältin Schmidt