Auch bei einer 1-Zimmer-Wohnung kann ein Teil der Wohnung untervermietet werden. Das hat der BGH nun bestätigt.
Für den Fall, dass eine 1-Zimmer Wohnung aus dem Regelungsbereich des § 553 Abs. 1 BGB herausfallen würde, liefe der beabsichtigte Schutz für Mieter einer solchen Wohnung leer.
Wieso sollte es auch nicht im Interesse des Mieters einer 1-Zimmer-Wohnung sein, seinen Wohnraum bei vorübergehender Abwesenheit zu erhalten?
Die teilweise Überlassung des Wohnraums bedeute nicht nur, dass der Mieter einen überwiegenden Teil der Wohnung weiterhin nutzt, sondern auch, dass der Gewahrsam des Mieters nicht vollständig aufgegeben wird. Das kann beispielsweise insbesondere dann der Fall sein, wenn sich teilweise persönliche Gegenstände des Mieters in der Wohnung befinden, die seiner alleinigen Nutzung vorbehalten sind oder der Mieter sich einen Wohnungsschlüssel behält, um weiterhin Zugriff zur Wohnung zu haben. So lag der Fall, den der BGH zu entscheiden hatte.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zu § 552 Abs. 1 BGB unterstrichen, aus der hervorgeht, dass im Gesetz weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiter Nutzung durch den Mieter gemacht werden.
BGH, Urteil v. 13.09.2023, Az.: VIII ZR 109/22