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Bei Haustürgeschäften müssen Unternehmen Verbraucher über Widerrufsrecht informieren

Ein Unternehmen schloss mit einem Verbraucher einen Vertrag über die Erneuerung von Elektroinstallationen seines Hauses. Da der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen wurde, war der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher auf das 14-tägige Widerrufsrecht hinzuweisen. Dies versäumte der Unternehmer. 

Nach Abschluss der vereinbarten Erneuerungsarbeiten legte der Unternehmer dem Verbraucher die entsprechende Rechnung vor. Der Verbraucher beglich die Rechnung jedoch nicht, sondern widerrief den Vertrag. Er war der Ansicht, dass das Unternehmen kein Anspruch auf Vergütung hat, weil es versäumt hatte, den Verbraucher über das Widerrufsrecht zu belehren und die Arbeiten noch vor Ablauf der Widerrufsfrist, die sich ohne Widerrufsbelehrung um ein Jahr verlängert, ausgeführt und beendet worden sind. 

Das Unternehmen klagte vor dem Landgericht Essen auf Ausgleich der Rechnung. Das Landgericht Essen stimmte dem Verbraucher darin zu, dass er nicht für die vor Ablauf der Widerrufsfrist erbrachten
Arbeiten den vereinbarten Werklohn schuldet. Das Gericht fragte sich jedoch, ob dem Unternehmen zumindest ein Anspruch auf Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung gebührt. Hintergrund ist,
dass eine Rückgabe des erlangten Vorteils, hier die Erneuerung der Elektroinstallationen, nicht möglich ist. Da dem Widerrufsrecht eine europarechtliche Richtlinie zugrunde legt, legte das deutsche Gericht dem EuGH diese Frage vor. 

Nach Auffassung des EuGH ist der Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistung befreit, auch von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung des Vertrages ausgeübt hat. Der EuGH verwies dabei auf den hohen Stellenwert des Widerrufsrechts für den Verbraucherschutz. Der Verbraucher sollte in jedem Fall der Rücktritt von einem Vertrag ermöglicht werden, den er gegebenenfalls in einem Überraschungsmoment geschlossen hat. Dieses hohe Verbraucherschutzniveau ist gewollt und wird untergraben, wenn Verbraucher bei einem zulässigen Widerrufkosten entstehen die nach EU-Recht nicht vorgesehen sind.

(Urteil des EuGH vom 17.05.2023; Az. C-97/22)