BGH: i.d.R. Kein Sonderkündigungsrecht des DSL-Anschlusses bei Umzug
Der Angelegenheit lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hatte mit dem Telekommunikationsunternehmen im Mai 2007 einen Vertrag mit einer 24-monatigen Laufzeit über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses abgeschlossen. Im November 2007 verzog der Kläger in eine andere Gemeinde, in der keine DSL-fähigen Leitungen vorhanden waren. Daher war das Telekommunikationsunternehmen nicht in der Lage, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Dies teilte das beklagte Telekommunikationsunternehmen dem Kläger mit. Aus diesem Grund erklärte der Kläger die „Sonderkündigung“ des Vertrages.
Die beklagte Telekommunikationsfirma forderte von dem Kläger weiterhin den vereinbarten monatlichen Grundpreis. Daher hat der Kläger Klage auf Feststellung dahingehend erhoben, dass zwischen den Parteien der Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und der Kläger nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeiträge zu entrichten.
Sowohl das Amtsgerichts als auch das Landgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt.
Der BGH sieht weder einen wichtigen Grund zur Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB noch gem. § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein Kündigungsrecht wurde durch das Gericht verneint.
Begründet hat der BGH es damit, dass ein solcher wichtiger Grund grundsätzlich nicht besteht, wenn er aus Umständen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners (hier Telekommunikationsunternehmen), entzogen sind und aus der Interessenssphäre des Kündigenden stammen.
So war es hier.
Das Risiko aufgrund von persönlichen Veränderungen einen längerfristigen Vertrag nicht mehr nutzen zu können, liegt bei dem Kunden. Der Kunde trägt das Risiko, wenn aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse der Vertrag nicht mehr genutzt werden kann. Daher stellt ein Umzug aus beruflichen oder familiären Gründen grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.
Im konkreten Fall kam hinzu, dass die Grundgebühr des 24-Monatsvertrags aufgrund der langen Vertragsdauer günstiger war, als ein monatlich kündbarer Vertrag, so dass der Kläger dadurch auch Vorteile hatte und sich die Investitionen des Unternehmens, welches dem Kunden die notwendige technische Ausrüstung wie Router oder WLAN-Stick zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahres amortisierte.
Daher war ein Kündigungsrecht wegen des Umzuges abzulehnen und der Kläger verpflichtet, die Grundgebühr bis zum Ablauf der Vertragszeit zu zahlen.
Die Entscheidung können Sie nachlesen unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de. Sehen Sie hierzu auch die Pressemitteilung Nr. 215/2010.