BGH: Kein Schuldanerkenntnis durch Zahlung des Betriebskostensaldos
Bis zum Inkrafttreten der Mietrechtsreform im Jahr 2001 war überwiegende Rechtsprechung, dass bei einer vorbehaltlosen Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter und ebenso bei einer vorbehaltslosen Erstattung eines Betriebskostenguthabens durch den Vermieter je eine deklaratorisches Schuldanerkenntnis angenommen wurde.
Nun hatte der BGH zu entscheiden, ob dies auch für die seit der Mietrechtsreform geltenden Vorschriften (§ 556 BGB) gilt.
Dies hat der BGH verneint.
Er hatte über folgenden (verkürzten) Sachverhalt zu entscheiden:
Die Mieter erhielten vom Vermieter im Sommer die Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr. Diese Betriebskostenabrechnung ergab ein Guthaben in Höhe von 585,96 €. Von dem Guthaben entfielen 152,60 € auf die Heizkosten. Der Vermieter verrechnete das Guthaben mit der folgenden Monatsmiete und buchte deshalb die verringerte Monatsmiete per Lastschrift bei den Mietern ab.
Erst danach fiel dem Vermieter auf, dass er in der Betriebskostenabrechnung eine Heizöllieferung von 8200 Liter im Wert von 4.613,32 € nicht berücksichtigt hatte. Der Vermieter teilte daher den Mietern diesen Umstand mit Schreiben vom 11.12. mit und korrigierte die Betriebskostenabrechnung. Nach Berücksichtigung der Heizöllieferung verblieb den Mietern nach der korrigierten Abrechnung ein Guthaben von 14,52 €.
Den Differenzbetrag zur ursprünglichen Abrechnung buchte daraufhin der Vermieter bei den Mietern ab. Die Mieter verlangten vom Vermieter die Rückzahlung des Differenzbetrages.
Mit ihrer Klage hatten die Mieter keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass nach Einführung der ausschlussbewehrten Abrechnungs- und Einwendungsfristen gem. § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5, 6 BGB kein Raum mehr für die Annahme ist, in einer vorbehaltslosen Zahlung einer Betriebskostennachforderung oder in einer vorbehaltlosen Auszahlung eines Betriebskostenguthabens ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen. Durch die gesetzlich eingeführte Abrechnungsfrist und den angeordneten Ausschluss von Nachforderungen ist ausreichend Abrechnungssicherheit gegeben. Der Gesetzgeber hat damit umfassend dafür Sorge getragen, dass die Mietvertragsparteien nach überschaubarer Zeit Klarheit über die Verpflichtungen haben.
Damit hat der BGH klargestellt, dass eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist zu Lasten des Mieters selbst dann möglich ist, wenn ein etwaiges Guthaben ausgekehrt wurde.
Das Gleiche dürfte danach auch für Zahlungen des Mieters auf einen Abrechnungssaldo gelten, der innerhalb der Abrechnungsfrist zu Lasten des Mieters korrigiert wird. Ein Mieter kann das zu viel gezahlte zurückfordern, wenn er nach Zahlung des Nachzahlungsbetrages Fehler in der Abrechnung merkt, wobei hier die Fristen des § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB zu beachten sind.
Siehe hierzu die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2011, VIII, ZR 296/9 , unter <link http: www.bundesgerichtshof.d>www.bundesgerichtshof.d