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BGH zur Vereinbarung von Betriebskosten im Wohnraummietvertrag

BGH zur Vereinbarung von Betriebskosten im Wohnraummietvertrag

Der BGH hat ein wichtige Klarstellung im Hinblick auf die Vereinbarung von Betriebskosten getroffen.

Im Mietvertrag aus 2007 war geregelt, dass der Mieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten leistet, über die dann abzurechnen ist. Bezüglich Art und Umfang nahm der Mietvertrag Bezug auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II.BV in der jeweils gültigen Fassung. Diese war zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses jedoch nicht mehr existent und es galt vielmehr die Betriebskostenverordnung.

Mieter und Vermieter stritten folglich darum, ob der Mieter Betriebskosten zu tragen hatte. Es war streitig, ob die Vereinbarung im Mietvertrag unwirksam war, da auf eine nicht mehr geltende Vorschrift Bezug genommen wurde.

Der BGH hat die Klausel als wirksam und nicht intransparent angesehen und entschieden, dass der Mieter wirksam vertraglich zur Tragung der Betriebskosten verpflichtet war. Denn der BGH hat den Begriff der "Betriebskosten" als bekannt vorausgesetzt und sieht diesen für den durchschnittlichen Mieter als hinreichend klar und verständlich und somit auch als transparent an. Daher war es unschädlich, dass im Vertrag auf einen nicht mehr geltende Regelung Bezug genommen wurde.

BGH, Entscheidung vom 10.2.2016, AZ VIII ZR 137/15

Ergänzend sei angemerkt, dass die Umlage von sonstigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung nur möglich ist, wenn im Vertrag sonstige Betriebskosten konkret bezeichnet sind (bspw. Kosten der Dachrinnenreinigung, Kosten der Rauchmelderwartung), nur der Hinweis auf sonstige Betriebskosten genügt insoweit nicht.

RAin Yvonne Käfer