News

Bundesverfassungsgericht entscheidet wegen Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer bei sogenannter Halterhaftung

Dieses hatte den Halter wegen Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer verurteilt. Er sollte als Halter und Fahrer gegen die StVO verstoßen haben. Nach erfolglosem Einspruch gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sowie zurückgewiesenem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des OLG Köln, hatte der Mann letztendlich beim Bundesverfassungsgericht mehr Erfolg. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts darf von der Eigenschaft des Halters nicht automatisch auf den Fahrer geschlossen werden. Hierzu benötigt es sachgerechte Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des Verurteilten. Diese sind bei einer Verurteilung jedoch dringend erforderlich. Als Beweise wurden lediglich die Angaben im Bußgeldbescheid die Lichtbilder des Parkenden und der Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des Fahrzeugs ist, angeführt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat das Amtsgericht den Verstoß, der dem Beschwerdeführer angelastet wird, in seiner Person wieder ein aktives Tun noch ein Begehen durch Unterlassen festgestellt. Die angeführten Beweise hätten keinerlei Aussagekraft, ob der Verurteilte tatsächlich auf Fahrer dieser bestimmten Fahrt war.

Im Weiteren ist festzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht nur von einem bloßen formellen Fehler in der Beweisführung ausgeht. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Entscheidung des Amtsgerichts gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG, auf den der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde gestützt hatte.

Dies bedeutet letztendlich, dass es sich auch lohnt, wegen Parkverstößen nunmehr rechtlich vorzugehen.

Bei diesbezüglichen Fragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.