Mietpreisbremse für Landau i.d. Pf., Mainz, Speyer und Trier
Nach der Verordnung sind die vorgenannten Städte zu Gebieten im Sinne von § 558 Abs. 3, S. 2 BGB deklariert worden.
Dies bedeutet, dass hier bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht die Kappungsgrenze von 20 % gilt, die in § 558 Abs. 3, S. 1 BGB verankert ist.
Der Prozentsatz der Kappungsgrenze beträgt vielmehr für diese Städte lediglich 15 %. Konkret bedeutet das, dass bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete sich die Miete innerhalb von 3 Jahren, von Erhöhungen nach § 559 BGB (Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen) und § 560 BGB (Mieterhöhung wegen Veränderung von Betriebskosten) abgesehen, nicht um mehr als 15 % erhöhen darf.
Hintergrund ist der Umstand, dass eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in diesen Städten nach Auffassung der Landesregierung besonders gefährdet war.
Deshalb hat die Landesregierung für die Städte Landau i.d.Pf., Mainz, Speyer und Trier diese Kappungsgrenzenverordnung im Ministerrat im Januar 2015 beschlossen und am 04.02.2015 verkündet.
Vermieter haben daher, wenn sie Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete in den vorgenannten Städten vornehmen möchten, diese Kappungsgrenze von 15 % zu beachten.
Gerne beraten wir Sie auch in diesem Bereich.
Rechtsanwältin Käfer
Fundstelle der Kappungsgrenzenverordnung vom 04.02.2015 GVBl. 2015, 16 oder www.landesrecht.rlp.de unter dem Suchbegriff „Kappungsgrenzenverordnung“